OLG Dresden - Urteil vom 03.09.2019
6 U 609/19
Normen:
StVG § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 31.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 710/16

Ansprüche eines Gebäudeversicherers gegenüber dem Haftpflichtversicherer eines LastkraftwagensFortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt des schadensauslösenden EreignissesSelbstentzündung einer Betriebseinrichtung ohne vorherigen Betriebsvorgang

OLG Dresden, Urteil vom 03.09.2019 - Aktenzeichen 6 U 609/19

DRsp Nr. 2019/14625

Ansprüche eines Gebäudeversicherers gegenüber dem Haftpflichtversicherer eines Lastkraftwagens Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt des schadensauslösenden Ereignisses Selbstentzündung einer Betriebseinrichtung ohne vorherigen Betriebsvorgang

1. Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG setzt voraus, dass die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt des schadensauslösenden Ereignisses noch gegeben ist oder zumindest noch nachwirkt. 2. Daran fehlt es, wenn ein Kraftfahrzeug, das sich zur Reparatur in einer Werkstatt befindet, durch Selbstentzündung einer Betriebseinrichtung (hier aufgrund eines Kurzschlusses) einen Brandschaden verursacht, sofern dabei nicht eine durch einen vorherigen Betriebsvorgang entstandene Gefahrenlage fort- bzw. nachwirkt (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 26. März 2019, V ZR 236/18).

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 31.01.2019, Aktenzeichen 5 O 710/16, aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die in erster und zweiter Instanz entstandenen Kosten des Verfahrens zu tragen.