OLG Thüringen - Beschluss vom 29.07.2010
4 W 281/10
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 19.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 2125/09

Ansprüche eines Radfahrers wegen Verletzungen durch Sturz auf einem Straßenbegrenzungspfosten

OLG Thüringen, Beschluss vom 29.07.2010 - Aktenzeichen 4 W 281/10

DRsp Nr. 2010/15691

Ansprüche eines Radfahrers wegen Verletzungen durch Sturz auf einem Straßenbegrenzungspfosten

1. Gibt es für die Bauausführung von Straßenbegrenzungspfosten keine verbindliche Bauvorschrift, mithin auch keine Unfallverhütungsvorschrift, kann sich ein geschädigter Verkehrsteilnehmer (hier Radfahrer), der sich bei einem Unfall durch Sturz auf einen solchen Pfosten (schwer) verletzt, nicht auf Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (einer Gemeinde) berufen. 2. Vielmehr hat sich der Straßen- und Verkehrswegebenutzer auf die gegebenen Straßenverhältnisse einzustellen und deren Zustand so hinzunehmen, wie er sich ihm erkennbar darbietet. 3. Der Wege- und damit Verkehrssicherungspflichtige (hier die Gemeinde) hat nur diejenigen Gefahren auszuräumen oder vor ihnen zu warnen, die für den (sorgfältigen) Benutzer bei zweckgerechter Benutzung nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht einstellen kann. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht richtet sich dabei nach den örtlichen Gegebenheiten, den Bedürfnissen des Verkehrs und der Zumutbarkeit der Sicherungsmaßnahmen. Dabei dürfen die Sicherungserwartungen des Verkehrs nicht überspannt werden; eine vollständige Gefahrlosigkeit kann nicht erwartet werden.