OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.02.2017
12 U 47/14
Normen:
VVG § 172 Abs. 1; VVG § 172 Abs. 2; VVG § 172 Abs. 3; BB-BUZ § 14 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 13.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 139/13

Ansprüche eines selbstständigen Handwerksunternehmers aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung bei Möglichkeit der Umorganisation des BetriebesGrenzen der Nachprüfbarkeit der Berufsunfähigkeit und der Verweisung auf einen Vergleichsberuf im Nachprüfungsverfahren

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.02.2017 - Aktenzeichen 12 U 47/14

DRsp Nr. 2019/2741

Ansprüche eines selbstständigen Handwerksunternehmers aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung bei Möglichkeit der Umorganisation des Betriebes Grenzen der Nachprüfbarkeit der Berufsunfähigkeit und der Verweisung auf einen Vergleichsberuf im Nachprüfungsverfahren

1. Der Berufsunfähigkeitsversicherer ist an ein Anerkenntnis des Leistungsanspruchs zur Berufsunfähigkeit bis auf Weiteres gebunden. Daher kann er sich im Nachprüfungsverfahren nur auf neue Umstände berufen, die nach dem Anerkenntnis entstanden sind. 2. Ein solcher Umstand kann vorliegen, wenn der Versicherungsnehmer seinen Betrieb umorganisiert hat und seine angemessene und mögliche Tätigkeit als Betriebsinhaber zu mehr als 50% wieder ausüben kann. 3. Ist ein selbständiger Dachdecker nicht mehr in der Lage, wegen seiner körperlichen Einschränkungen Leitern, Gerüste oder Dächer zu besteigen, so kann er darauf verwiesen werden, den Betrieb so umzuorganisieren, dass er qualifizierte Tätigkeiten wie die Akquise von Kunden, die Ausarbeitung von Angeboten und eine zeitnahe Fakturierung erbrachter Leistungen erbringen kann. 4. Im Rahmen dieser Umorganisation ist auch zumutbar, dass die Arbeitszeit seiner bislang im Betrieb mitarbeitenden Ehefrau reduziert wird.

Tenor