OLG Hamm - Urteil vom 21.12.2021
7 U 31/21
Normen:
BGB § 306 Abs. 2; VVG § 28 Abs. 2 S. 2; BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
VRS 2022, 133
VersR 2022, 644
ZMR 2022, 368
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 29.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 96/19

Ansprüche nach Beschädigung eines MietwagensUnwirksamer Ausschluss einer Haftungsreduzierung in den AGB eines Vermieters für den Fall grober FahrlässigkeitBegriff der groben FahrlässigkeitNichtbeachtung der notwendigen Durchfahrtshöhe von Mietfahrzeugen

OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2021 - Aktenzeichen 7 U 31/21

DRsp Nr. 2022/1943

Ansprüche nach Beschädigung eines Mietwagens Unwirksamer Ausschluss einer Haftungsreduzierung in den AGB eines Vermieters für den Fall grober Fahrlässigkeit Begriff der groben Fahrlässigkeit Nichtbeachtung der notwendigen Durchfahrtshöhe von Mietfahrzeugen

1. Eine Regelung in AGB eines Autovermieters, die eine vertraglich vereinbarte Haftungsreduzierung zu Gunsten des Mieters und des berechtigten Fahrers für den Fall grober Fahrlässigkeit vollständig ausschließt, ist wegen Abweichung vom Leitbild des § 81 Abs. 2 VVG für die Vollkaskoversicherung unwirksam (im Anschluss an BGH Urt. v. 15.7.2014 - VI ZR 452/13, r+s 2014, 491 Rn. 8; BGH Urt. v. 11.10.2011 - VI ZR 46/10, BGHZ 191, 150 Rn. 9-13)2. An die Stelle der vertraglichen Regelung tritt gemäß § 306 Abs. 2 BGB die gesetzliche Regelung des § 81 Abs. 2 VVG, auch wenn (mittlerweile) eine große Vielzahl von Vollkaskoversicherungsverträgen den Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit im Sinne des § 81 Abs. 2 VVG vorsehen (im Anschluss an BGH Urt. v. 15.7.2014 - VI ZR 452/13, r+s 2014, 491 Rn. 13 f.).3. Grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 81 Abs. 2 VVG kann nicht pauschal bei Nichtbeachtung der notwendigen Durchfahrtshöhe von Mietfahrzeugen durch den Mieter oder den berechtigten Fahrer verneint werden, sondern ist einzelfallbezogen - wie hier - zu bejahen oder zu verneinen.