OLG Hamm - Urteil vom 02.12.1996
3 U 32/96
Normen:
BGB § 823; BGB § 831; BGB § 847; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 16.11.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 57/95

Ansprüche wegen behaupteter Verletzung von Sorgfaltspflichten aus einem BehandlungsvertragWirksame Einwilligung in einen EingriffAusreichendes Aufklärungsgespräch

OLG Hamm, Urteil vom 02.12.1996 - Aktenzeichen 3 U 32/96

DRsp Nr. 2022/7074

Ansprüche wegen behaupteter Verletzung von Sorgfaltspflichten aus einem Behandlungsvertrag Wirksame Einwilligung in einen Eingriff Ausreichendes Aufklärungsgespräch

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 16. November 1995 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 823; BGB § 831; BGB § 847; BGB § 31;

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin stehen gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus den §§ 823, 831, 847, 31 BGB oder aus schuldhafter Verletzung von Sorgfaltspflichten aus dem Behandlungsvertrag nicht zu. Auch der Senat vermag nach der Beweisaufnahme Fehler der verklagten Ärzte bei der operativen und postoperativen Behandlung der Klägerin nicht festzustellen.

Auch ein Ersatzansprüche begründender Aufklärungsmangel liegt nicht vor.