Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen deren Versäumung
BGH, Beschluß vom 04.10.1994 - Aktenzeichen VI ZB 17/93
DRsp Nr. 1995/240
Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen deren Versäumung
»Wird bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, so ist die Rechtsmittelbegründung innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachzuholen. Ein Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist kann die nachzuholende Prozeßhandlung nicht ersetzen. Das gilt auch dann, wenn die Anwendung des § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO im Einzelfall zu einer Verkürzung der Rechte des Rechtsmittelklägers führt.«