BGH - Beschluß vom 04.10.1994
VI ZB 17/93
Normen:
ZPO § 236 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 Prozeßhandlung, nachgeholte 3
DAR 1994, 495
DRsp IV(412)226Nr. 5 (Ls)
MDR 1995, 522
NJW 1995, 60
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Düsseldorf,

Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen deren Versäumung

BGH, Beschluß vom 04.10.1994 - Aktenzeichen VI ZB 17/93

DRsp Nr. 1995/240

Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen deren Versäumung

»Wird bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, so ist die Rechtsmittelbegründung innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachzuholen. Ein Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist kann die nachzuholende Prozeßhandlung nicht ersetzen. Das gilt auch dann, wenn die Anwendung des § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO im Einzelfall zu einer Verkürzung der Rechte des Rechtsmittelklägers führt.«

Normenkette:

ZPO § 236 ;

Gründe: