VGH Bayern - Beschluss vom 01.03.2021
11 CS 20.2497
Normen:
FeV § 13 S. 1; FeV § 46 Abs. 1; StVG § 2;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 14.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen W 6 S 20.1421

Antrag gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs

VGH Bayern, Beschluss vom 01.03.2021 - Aktenzeichen 11 CS 20.2497

DRsp Nr. 2021/5878

Antrag gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 14. Oktober 2020 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 7.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 13 S. 1; FeV § 46 Abs. 1; StVG § 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, A1 (jeweils Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04), AM, B, BE, C, CE, C1, C1E, L und T.

Mit rechtskräftigem Strafurteil vom 22. Februar 2010 verurteilte das Amtsgericht Schweinfurt den Antragsteller wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe, weil er am 14. November 2009 ein Kraftfahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration in Höhe von geführt hatte, und entzog ihm die Fahrerlaubnis unter Festsetzung einer Sperrfrist von sechs Monaten. Am 23. August 2010 erteilte das Landratsamt Schweinfurt ihm erneut eine Fahrerlaubnis.