VGH Bayern - Beschluss vom 19.04.2021
11 CS 21.390
Normen:
StVG § 3 Abs. 1; FeV § 11 Abs. 7;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 12.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen AN 10 S 20.2683

Antrag gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis wegen Konsums von Amphetamin

VGH Bayern, Beschluss vom 19.04.2021 - Aktenzeichen 11 CS 21.390

DRsp Nr. 2021/7254

Antrag gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis wegen Konsums von Amphetamin

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1; FeV § 11 Abs. 7;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L.

Nach einer polizeilichen Mitteilung vom 11. August 2020 an das Landratsamt N./A.-B. W. rief am 3. August 2020 um 00:58 Uhr die Ehefrau des Antragstellers bei der Polizei an, weil dieser geäußert habe, er werde die Nacht nicht überleben; ihm werde alles zu viel. Die Polizeistreife habe den Antragsteller wohlauf zuhause angetroffen. Er habe angegeben, Streit mit seiner Ehefrau um die drei Kinder und finanzielle Probleme zu haben. Gegenüber der Polizeibeamtin habe er weiter angegeben, dass er aufgrund der momentanen Situation gelegentlich Betäubungsmittel (Amphetamin und Cannabis) sowie Alkohol konsumiere. Eindeutige Suizidgedanken habe er nicht geäußert. Da keine akute Suizidgefahr bestanden habe, habe man den Antragsteller zu seinem Bruder gebracht, wo er die Nacht verbracht habe.