OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 16.02.2021
3 M 212/20
Normen:
VwGO § 42 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW 2021, 1336
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 16.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 116/20

Antragsbefugnis eines Spediteurs im Hinblick auf polizeiliche Anordnungen betreffend die Untersagung der Weiterfahrt eines von ihm beauftragten Fuhrunternehmen wegen Nichteinhaltung der Anforderungen an die Ladungssicherung

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.02.2021 - Aktenzeichen 3 M 212/20

DRsp Nr. 2021/3454

Antragsbefugnis eines Spediteurs im Hinblick auf polizeiliche Anordnungen betreffend die Untersagung der Weiterfahrt eines von ihm beauftragten Fuhrunternehmen wegen Nichteinhaltung der Anforderungen an die Ladungssicherung

Einem Spediteur fehlt die Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO im Hinblick auf polizeiliche Anordnungen, mit denen den von ihm beauftragten Fuhrunternehmen die Weiterfahrt wegen Nichteinhaltung der Anforderungen an die Ladungssicherung untersagt wird.

Normenkette:

VwGO § 42 Abs. 2;

Gründe

1. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 1. Kammer - vom 16. Oktober 2020, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg.