OVG Niedersachsen - Beschluss vom 07.12.2017
12 ME 163/17
Normen:
BImSchG § 6; BImSchG § 9 Abs. 2; BImSchG § 10 Abs. 1 S. 1; 9. BImSchV § 2 Abs. 1 S. 1; 9. BImSchV § 23 Abs. 1; BGB § 126b;
Vorinstanzen:
VG Lüneburg, vom 07.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 43/17

Antragskonkurrenz zwischen für Windenergieanlagen gestellten Anträgen auf Erlass eines immissionsrechtlichen Vorbescheids und eines Genehmigungsbescheids; Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung von acht Windenergieanlagen (WEA)

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 07.12.2017 - Aktenzeichen 12 ME 163/17

DRsp Nr. 2019/9772

Antragskonkurrenz zwischen für Windenergieanlagen gestellten Anträgen auf Erlass eines immissionsrechtlichen Vorbescheids und eines Genehmigungsbescheids; Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung von acht Windenergieanlagen (WEA)

Eine Antragskonkurrenz zwischen für Windenergieanlagen gestellten Anträgen auf Erlass eines immissionsrechtlichen Vorbescheids und eines Genehmigungsbescheids kann nicht im Hinblick auf solche Genehmigungsvoraussetzungen bejaht werden, die allenfalls in formunwirksamer und nicht ausreichend bestimmter Weise zum Gegenstand des Antrags auf Erlass des Vorbescheids gemacht worden sind.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 2. Kammer - vom 7. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

BImSchG § 6; BImSchG § 9 Abs. 2; BImSchG § 10 Abs. 1 S. 1; 9. BImSchV § 2 Abs. 1 S. 1; 9. BImSchV § 23 Abs. 1; BGB § 126b;

Gründe

I.