BGH - Urteil vom 08.11.1994
VI ZR 3/94
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
AGS 1995, 31
AnwBl 1995, 206
BGHR BGB § 249 Rechtsverfolgungskosten 1
BGHZ 127, 348
DAR 1995, 67
DRsp I(123)395a-b
ES Kfz-Schaden G-3/9
NJW 1995, 446
NZV 1995, 103
SP 1995, 96
VRS 88, 324
VersR 1995, 183
ZfS 1995, 48
r+s 1995, 99
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,
LG Heilbronn,

Anwaltskosten: Frage der Erforderlichkeit - einfach gelagerter Fall, feststehende Haftung, geschäftlich gewandter Geschädigter/Behörde, erstmalige Schadensgeltendmachung; Rechtsanwaltsgebühren: Erstattungsfähigkeit; Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren

BGH, Urteil vom 08.11.1994 - Aktenzeichen VI ZR 3/94

DRsp Nr. 1995/2818

Anwaltskosten: Frage der Erforderlichkeit - einfach gelagerter Fall, feststehende Haftung, geschäftlich gewandter Geschädigter/Behörde, erstmalige Schadensgeltendmachung; Rechtsanwaltsgebühren: Erstattungsfähigkeit; Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren

»a) Ist in einem einfach gelagerten Schadensfall - hier: bei Beschädigung von Autobahneinrichtungen durch Kraftfahrzeuge - die Haftung nach Grund und Höhe derart klar, daß aus der Sicht des Geschädigten kein Anlaß zu Zweifeln an der Ersatzpflicht des Schädigers besteht, so ist für die erstmalige Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem Schädiger bzw. seiner Versicherung die Einschaltung eines Rechtsanwalts nur dann erforderlich, wenn der Geschädigte selbst hierzu aus besonderen Gründen wie etwa Mangel an geschäftlicher Gewandtheit nicht in der Lage ist.b) Jedoch kann der Geschädigte - auch eine Behörde - die weitere Bearbeitung des Schadensfalls auf Kosten des Schädigers einem Rechtsanwalt übertragen, wenn die erste Anmeldung nicht zur unverzüglichen Regulierung des Schadens führt.«

Normenkette:

BGB § 249 ;

Tatbestand: