OLG Stuttgart - Urteil vom 21.10.2009
3 U 86/09
Normen:
BGB § 249 Abs. 2; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; EGBGB Art. 40 Abs. 1; EGBGB Art. 40 Abs. 2;
Fundstellen:
VRR 2010, 105
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 17.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 38/09

Anwendung des Deliktsstatuts nach EGBGB; Erstattungsfähigkeit der Kosten für den Besuch eines Fitness-Studios; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Stuttgart, Urteil vom 21.10.2009 - Aktenzeichen 3 U 86/09

DRsp Nr. 2009/24045

Anwendung des Deliktsstatuts nach EGBGB; Erstattungsfähigkeit der Kosten für den Besuch eines Fitness-Studios; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

Keine Verpflichtung zur (dauerhaften) Erstattung der Kosten für ein Fitness-Studio, wenn eine Verbesserung des Zustandes bezüglich posttraumatischer Arthrose nicht erwartet werden kann.

1. a) Deliktsstatut ist nach dem deutschen internationalen Privatrecht grundsätzlich das Recht des Tatortes als diejenige Rechtsordnung, die den engsten räumlichen Bezug zur Sache aufweist (Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). b) Das Tatortrecht (hier: Italien) kommt aber dann nicht zur Anwendung, wenn Schädiger und Geschädigter zur Zeit des Haftungsereignisses ihren gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Staat hatten (Art. 40 Abs. 2 Satz 1 EGBGB), da dann diese Rechtsordnung das sachnähere Recht ist. So liegt der Fall, wenn die beklagte Versicherung im Inland ansässig ist, so dass kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass ihr Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Unfalls seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte.