OLG Nürnberg - Urteil vom 28.01.1993
8 U 1775/92
Normen:
AGBG § 1 § 2 Abs. 1 § 23 Abs. 3 ; ARB § 4 Abs. 1k ;
Fundstellen:
ZfS 1993, 172
Vorinstanzen:
LG Amberg,

ARB als Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß § 1 AGBG

OLG Nürnberg, Urteil vom 28.01.1993 - Aktenzeichen 8 U 1775/92

DRsp Nr. 1994/12942

ARB als Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß § 1 AGBG

1. Bei den ARB handelt es sich gem. § 1 AGBG um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Ist der Versicherungsvertrag ohne Einhaltung der Erfordernisse von § 2 Abs. 1 AGBG geschlossen worden, dann gelten die ARB dennoch, wenn sie von der zuständigen Behörde genehmigt worden sind, wie es für die ARB der Fall ist.2. Streitigkeiten wegen eines zum Zwecke der Baufinanzierung gegebenen Darlehns gehören zu den Planungsstreiten i.S.d. Ausschlußtatbestandes von § 4 Abs. 1k ARB.

Normenkette:

AGBG § 1 § 2 Abs. 1 § 23 Abs. 3 ; ARB § 4 Abs. 1k ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist statthaft und in rechter Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 511 ff. ZPO).

Das Rechtsmittel ist begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Versicherungsschutz, weil dieser für die fragliche Streitigkeit durch § 4 Abs. 1 k ARB ausgeschlossen ist.

1. Zu Unrecht hat das Landgericht angenommen, daß auf den Versicherungsvertrag des Klägers mit der Beklagten die ARB nicht anzuwenden sind, weil der Kläger sie nicht erhalten habe und der Versicherungsschein keinen Hinweis auf sie gebe.