Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist statthaft und in rechter Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 511 ff. ZPO).
Das Rechtsmittel ist begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Versicherungsschutz, weil dieser für die fragliche Streitigkeit durch § 4 Abs. 1 k ARB ausgeschlossen ist.
1. Zu Unrecht hat das Landgericht angenommen, daß auf den Versicherungsvertrag des Klägers mit der Beklagten die ARB nicht anzuwenden sind, weil der Kläger sie nicht erhalten habe und der Versicherungsschein keinen Hinweis auf sie gebe.
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