ArbG Mönchengladbach - Urteil vom 20.11.1997 (4 Ca 1123/97) - DRsp Nr. 1999/5705
ArbG Mönchengladbach, Urteil vom 20.11.1997 - Aktenzeichen 4 Ca 1123/97
DRsp Nr. 1999/5705
Zur Auskehrungspflicht des Arbeitgebers, wenn aus einer von ihm für Rechnung seiner Arbeitnehmer ohne deren Einwilligung abgeschlossenen Gruppen-Unfallversicherung an ihn eine Invaliditätsentschädigung für einen verletzten Arbeitnehmer ausbezahlt wird.