OLG Dresden - Beschluss vom 07.01.2019
4 U 927/18
Normen:
VVG § 19 Abs. 1; VVG § 22; BGB § 123 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 2400/17

Arglistanfechtung eines privaten Krankenversicherungsvertrages wegen unterbliebener Angaben übe eine rheumatische Erkrankung gegenüber dem VersicherungsmaklerVoraussetzungen der Zurechnung des Vermittlerhandelns zum Versicherer

OLG Dresden, Beschluss vom 07.01.2019 - Aktenzeichen 4 U 927/18

DRsp Nr. 2019/2610

Arglistanfechtung eines privaten Krankenversicherungsvertrages wegen unterbliebener Angaben übe eine rheumatische Erkrankung gegenüber dem Versicherungsmakler Voraussetzungen der Zurechnung des Vermittlerhandelns zum Versicherer

1. Für die Behauptung, ein nach außen als Versicherungsmakler auftretender Vermittler sei in Wahrheit Agent des Versicherers, ist der Versicherungsnehmer beweispflichtig. 2. Weder die Verwendung von Antragsformularen des Versicherers noch das eigene Provisionsinteresse des Vermittlers reichen für sich genommen für eine Zurechnung des Vermittlerhandelns zum Versicherer aus. 3. Anfechtungsgründe, von denen der Versicherer erst nach Klageerhebung erfährt, kann er im Prozess nachschieben.

1. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 30.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 19 Abs. 1; VVG § 22; BGB § 123 Abs. 1;

Gründe:

I.