OLG Koblenz - Urteil vom 04.12.1997
5 U 656/97
Normen:
BGB § 123 ;
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 08.04.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 460/96

Arglistige Täuschung durch Verschweigen eines Verkehrsunfallschadens

OLG Koblenz, Urteil vom 04.12.1997 - Aktenzeichen 5 U 656/97

DRsp Nr. 1999/3214

Arglistige Täuschung durch Verschweigen eines Verkehrsunfallschadens

»Der Verkäufer eines Kraftfahrzeugs hat auf unfallbedingte Beschädigungen, zu denen es in der Vergangenheit gekommen ist, hinzuweisen. Eine Offenbarungspflicht entfällt nur dann, wenn es sich um Bagatellschäden handelt oder wenn die Schäden so klar zutage treten, daß sie von dem Käufer vernünftigerweise nicht übersehen werden können.Ein Unfallschaden (Blechschaden) mit einemReparaturkostenaufwand von mehr als 1.660 DM ist kein Bagatellschaden mehr.«

Normenkette:

BGB § 123 ;

Tatbestand:

Die Beklagte betreibt eine VW-Niederlassung. im März 1995verkaufte und überließ sie dem Kläger einen gebrauchten Pkw VW Corrado zum Preis von 18.600 DM. Der Wagen hat - worauf die Beklagte nicht hinwies - Unfallschäden, die der Vorbesitzer im Juni 1993 bei der Beklagten hatte reparieren lassen. Die Reparatur betraf die Frontpartie und hatte 1.662,04 DM gekostet.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen die Übergabe des Kraftfahrzeugs. Er stützt sich dabei auf einen Schadensersatzanspruch wegen falscher Eigenschaftszusicherung und arglistiger Täuschung. Vorsorglich hat er die Anfechtung des Kaufvertrags erklärt.