(1) Der Deliktsmitgliedstaat beschließt, ob er in Bezug auf die in Artikel 2 aufgeführten die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikte Folgemaßnahmen einleitet oder nicht. Beschließt der Mitgliedstaat, solche Maßnahmen einzuleiten, informiert dieser Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit seinen nationalen Rechtsvorschriften den Eigentümer, den Halter des Fahrzeugs oder die anderweitig identifizierte Person, die des die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikts verdächtig ist. Diese Informationen umfassen - soweit dies von den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehen ist - die rechtlichen Folgen, mit denen das Delikt im Hoheitsgebiet des Deliktsmitgliedstaats nach dessen Recht verbunden ist. (2)
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