OLG Oldenburg - Urteil vom 17.06.1997
5 U 21/97
Normen:
BGB §§ 823 847 252 ;
Fundstellen:
ArztR 1998, 150
DRsp I(138)863c
DRsp I(147)346a
MedR 1998, 469
NJWE-VHR 1998, 90
OLGReport-Oldenburg 1998, 129
VersR 1998, 1285
VersR 1998, 1285
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 28.01.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 86/95

Arzthaftung: Aufklärung über Folgen einer Operation - Haftung des Chefarztes - Schmerzensgeldhöhe - Erwerbsschaden

OLG Oldenburg, Urteil vom 17.06.1997 - Aktenzeichen 5 U 21/97

DRsp Nr. 1999/1806

Arzthaftung: Aufklärung über Folgen einer Operation - Haftung des Chefarztes - Schmerzensgeldhöhe - Erwerbsschaden

»1. Vor einer Operation des Hallux valgus (Deformität der Großzehe) muß über das Risiko von (Teil-)Versteifungen, nicht aber über die verschiedenen Operationsverfahren aufgeklärt werden.2. Die bloße Stellung als Chefarzt einer Abteilung begründet keine Haftungsverantwortung.3. DM 4000 Schmerzensgeld wegen unzureichender Operationsaufklärung und erheblicher Wundheilstörungen ohne weitere Dauerschäden.4. Eine selbständige Gastwirtin kann ihren Erwerbsschaden nicht abstrakt nach der Höhe des Gehalts einer gleichwertigen Ersatzkraft berechnen.«

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlußberufung der Beklagten zu 1) und 3) wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das am 28. Januar 1997 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte zu 3) wird verurteilt, an die Klägerin 4.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 7.9.1995 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den im ersten Rechtszug entstandenen Gerichtskosten trägt die Klägerin 39/40 und der Beklagte zu 3) 1/40.

Von den im zweiten Rechtszug entstandenen Gerichtskosten trägt die Klägerin 10/11 und der Beklagte zu 3) 1/11.