OLG Düsseldorf vom 13.10.1997
8 U 102/96
Normen:
BGB §§ 823 847 ;
Fundstellen:
DRsp I(125)477c
VersR 1999, 61

Arzthaftung bei Schönheitsoperation

OLG Düsseldorf, vom 13.10.1997 - Aktenzeichen 8 U 102/96

DRsp Nr. 1999/5600

Arzthaftung bei Schönheitsoperation

1. Die aus kosmetischen Gründen erwünschte Entfernung ausgedehnter Fettpolster, die aus ärztlicher Sicht nicht notwendig ist, bedarf wegen der Operationsrisiken einer schonungslosen Patientenaufklärung.2. Wegen der sich nach einer operativen Fettgewebsentfernung im Bereich der Oberschenkel bildenden Fisteln und Fettgewebsnekrosen mit verbleibenden Narben kann ein Schmerzensgeld von 10 000 DM angemessen sein.

Normenkette:

BGB §§ 823 847 ;

Hinweise:

Ebenso OLG Oldenburg (Urteil - 5 U 186/96 - 25.3.1997, VersR 1998, 854) für den Fall der "Aufklärung bei einer auch aus kosmetischen Gründen erfolgten Operation (hier: Bauchdecken-Reduktionsplastik)".

Fundstellen
DRsp I(125)477c
VersR 1999, 61