I. Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen "fahrlässigen Führens eines Kfz mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,51 mg/L" zu einem Bußgeld von 400,00 DM verurteilt und ihm für die Dauer von einem Monat untersagt, fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen. Insoweit hat es zugleich die Anordnung über das Wirksamwerden des Fahrverbots gemäß § 25 Abs. 2 a StVG getroffen.
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