I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 29.01.2009 wird als unbegründet verworfen.
II. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
I. Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen am 29.01.2009 wegen einer fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit, ein Kraftfahrzeug geführt zu haben mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer AAK (AAK) von 0,27 mg/l geführt hat, und verhängte deshalb eine Geldbuße von 750,00 EUR sowie ein Fahrverbot von 3 Monaten.
Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet insbesondere, dass die Einhaltung einer Wartezeit von 24 Minuten zwischen der polizeilichen Kontrolle des Betroffenen und der Durchführung der AAK-Messung nicht ausreichend gewesen sei.
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