I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 24 a Abs. 1 StVG zu einer Geldbuße von 250 EURO verurteilt und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die formelle und die materielle Rüge erhebt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache - zumindest vorläufig - Erfolg. Dahinstehen kann, ob das angefochtene Urteil auch wegen der geltend gemachten formellen Mängel aufzuheben war. Jedenfalls führt die Sachrüge zum (vorläufigen) Erfolg.
1.
Die tatrichterlichen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 24 a StVG nicht. Sie sind lückenhaft (§ 267 StPO).
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