BGH - Urteil vom 08.03.1994
VI ZR 141/93
Normen:
RVO §§ 539, 636, 637 ;
Fundstellen:
BGHR RVO § 636 Abs. 1 Versicherter 2
DAR 1994, 240
MDR 1994, 448
NJW 1994, 1477
NJW 1994, 1480
VRS 87, 272
VRS 87, 273
VersR 1994, 579
ZfS 1994, 286
r+s 1994, 179
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Essen,

Aufenthalt des Auftraggebers in einer Kfz-Werkstatt

BGH, Urteil vom 08.03.1994 - Aktenzeichen VI ZR 141/93

DRsp Nr. 1994/1029

Aufenthalt des Auftraggebers in einer Kfz-Werkstatt

»Ein Pkw-Halter, der in einer Kfz-Werkstatt der Durchführung von Reparaturarbeiten an seinem Fahrzeug interessehalber zuschaut, ist auch dann nicht im Sinne der §§ 539 Abs. 2, 636, 637 RVO in dem Werkstattbetrieb unfallversichert, wenn er zuvor entsprechend der Aufforderung des Kfz-Meisters den Pkw in den Werkstattraum und auf die Hebebühne gefahren hatte.«

Normenkette:

RVO §§ 539, 636, 637 ;

Tatbestand:

Der Kläger suchte am 23. November 1990 die von der Beklagten zu 2) betriebene Tankstelle und Kraftfahrzeugreparaturwerkstatt auf, um dort die Reifen seines Pkw wechseln zu lassen. Auf Bitte des Beklagten zu 1), der die Werkstatt als Kraftfahrzeugmeister leitete, fuhr der Kläger sein Fahrzeug auf die für die Durchführung der Arbeiten vorgesehene Hebebühne. Er verblieb auch in der Folgezeit im Werkstattraum. Nachdem der Beklagte zu 1) die Reifen abmontiert hatte, bat ihn der Kläger, eine Beule auf einer Radfelge des Pkw auszugleichen. Als der Beklagte zu 1) dieser Bitte nachkam und mit einem Hammer auf die Felge einschlug, löste sich ein Metallsplitter und drang in das linke Auge des in der Nähe stehenden Klägers ein. Dieser erblindete infolge der erlittenen Verletzung auf dem linken Auge nahezu vollständig.