OVG Sachsen - Urteil vom 21.09.2016
3 A 549/15
Normen:
TierSchG § 3 S. 1 Nr. 3; TierSchG § 18 Abs. 1 Nr. 4; BGB § 90a; BGB § 134; BGB § 670; BGB § 679; BGB § 683 S. 1; BGB § 856 Abs. 1; BGB § 965 Abs. 1; BGB § 973; SächsGemO § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 29.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 994/12

Aufgabe des Eigentums an einem Tier durch sein Aussetzen als Fundtier; Eigentumsaufgabe durch Aufgabe des Besitzes; Erstattung von Kosten für die Versorgung eines im Gemeindegebiet aufgefundenen Hundes

OVG Sachsen, Urteil vom 21.09.2016 - Aktenzeichen 3 A 549/15

DRsp Nr. 2017/8180

Aufgabe des Eigentums an einem Tier durch sein Aussetzen als Fundtier; Eigentumsaufgabe durch Aufgabe des Besitzes; Erstattung von Kosten für die Versorgung eines im Gemeindegebiet aufgefundenen Hundes

Die Aufgabe des Eigentums an einem Tier i. S. v. § 3 Satz 1 Nr. 3 TierSchG durch sein Aussetzen ist nicht wirksam möglich. Auch im Fall einer beabsichtigten Eigentumsaufgabe durch Aufgabe des Besitzes handelt es sich bei ihm um ein Fundtier, welches lediglich besitzlos ist (so auch OVG M-V, Urt. v. 30. Januar 2013 - 3 L 93/09, [...] Rn. 74).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 29. Mai 2015 - 6 K 994/12 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TierSchG § 3 S. 1 Nr. 3; TierSchG § 18 Abs. 1 Nr. 4; BGB § 90a; BGB § 134; BGB § 670; BGB § 679; BGB § 683 S. 1; BGB § 856 Abs. 1; BGB § 965 Abs. 1; BGB § 973; SächsGemO § 2 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung vom Beklagten die Erstattung von Kosten, die sie für die Versorgung eines in ihrem Gemeindegebiet aufgefundenen Hundes aufgewandt hat.