LG Zweibrücken - Beschluß vom 24.08.1999
1 Os 113/99
Normen:
StPO § 111a;
Fundstellen:
NZV 2000, 54

Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis)

LG Zweibrücken, Beschluß vom 24.08.1999 - Aktenzeichen 1 Os 113/99

DRsp Nr. 2000/4369

Aufhebung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis)

»Sind seit der Sicherstellung des Führerscheins acht Monate vergangen, ohne dass ein Hauptverhandlungstermin bestimmt ist, kann die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben werden.«

Normenkette:

StPO § 111a;
Fundstellen
NZV 2000, 54