OLG München - Endurteil vom 26.02.2016
10 U 153/15
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 10.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 101/14

Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils im Verkehrsunfallprozess wegen unvollständiger Sachaufklärung

OLG München, Endurteil vom 26.02.2016 - Aktenzeichen 10 U 153/15

DRsp Nr. 2016/4676

Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils im Verkehrsunfallprozess wegen unvollständiger Sachaufklärung

Das erstinstanzliche Urteil im Verkehrsunfallprozess ist aufzuheben, wenn aufgrund unvollständige Beweiserhebung und unzulänglicher Beweiswürdigung die Feststellungen einer überzeugenden Grundlage entbehren. Das gilt insbesondere dann, wenn entgegen dem Antrag der Parteien ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten nicht eingeholt worden ist.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers vom 12.01.2015 wird das Endurteil des LG Ingolstadt vom 10.12.2014 (Az. 33 O 101/14) samt dem ihm zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG Ingolstadt zurückverwiesen.

2.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem LG Ingolstadt vorbehalten. Gerichtsgebühren für die Berufungsinstanz, sowie gerichtliche Gebühren und Auslagen, die durch das aufgehobene Urteil verursacht worden sind, werden nicht erhoben.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; ZPO § 286;

Gründe

A.