Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, greifen nicht durch.
Das Verwaltungsgericht hat die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. Juni 2010 zu Recht abgelehnt. Die Antragsgegnerin hat in nicht zu beanstandender Weise aus dem Konsum von Metamphetamin/Amphetamin auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen und ihm deshalb zu Recht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG , § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis entzogen.
Der Einwand des Antragstellers, dass die Antragsgegnerin die Sperrwirkung des § 3 Abs. 3 StVG nicht beachtet habe und ihm aus diesem Grund jedenfalls unter dem 24. Juni 2010 die Fahrerlaubnis nicht hätte entzogen werden dürfen, greift nicht durch.
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