BayObLG - Beschluss vom 03.05.2021
204 StRR 167/21
Normen:
StGB § 69 Abs. 1 S. 1; StGB § 69 Abs. 2 Nr. 2; StGB § 69a Abs. 1; StPO § 349 Abs. 4;
Fundstellen:
DAR 2022, 279
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 20.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 705 Js 102729/20

Aufhebung eines Rechtsfolgenausspruchs wegen rechtlich erheblichen Feststellungs- und Erörterungsmängeln im UrteilPrüfungspflicht des Gerichts bei Ausnahmen vom Regelfall des § 69 Abs. 2 StGBDarlegungspflicht des Gerichts zur Fahreignung im Rahmen der Beweiswürdigung

BayObLG, Beschluss vom 03.05.2021 - Aktenzeichen 204 StRR 167/21

DRsp Nr. 2022/3738

Aufhebung eines Rechtsfolgenausspruchs wegen rechtlich erheblichen Feststellungs- und Erörterungsmängeln im Urteil Prüfungspflicht des Gerichts bei Ausnahmen vom Regelfall des § 69 Abs. 2 StGB Darlegungspflicht des Gerichts zur Fahreignung im Rahmen der Beweiswürdigung

1. Auch bei Vorliegen eines Regelfalls nach § 69 Abs. 2 StGB muss das Gericht prüfen, ob nicht doch eine Fahreignung gegeben ist. Aus dem Urteil muss sich ergeben, dass diese Möglichkeit berücksichtigt und bewertet worden ist. Ansonsten liegt ein durchgreifender Erörterungsmangel vor. 2. Das Gericht muss im Rahmen der Beweiswürdigung darlegen, dass trotz der Teilnahme an Fahrkursen und Therapien dennoch immer noch keine Fahreignung vorliegt.

Tenor

I.

...

II.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. Oktober 2020 aufgehoben, soweit dem Angeklagten die Erlaubnis zur Führung von Kraftfahrzeugen aller Art entzogen, der von der Fahrerlaubnisbehörde (Neustadt a.d. Aisch-Bad Windsheim) unter Liste Nr. 1684/95 erteilte Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen wurde, dem Angeklagten vor Ablauf einer Frist von drei Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

III.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

IV.