OLG München - Endurteil vom 11.03.2016
10 U 4087/15
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; ZPO § 286 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 28.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 17988/14

Aufhebung und Zurückverweisung in einem Verkehrsunfallprozess wegen unvollständiger Beweiserhebung und -würdigung

OLG München, Endurteil vom 11.03.2016 - Aktenzeichen 10 U 4087/15

DRsp Nr. 2016/5508

Aufhebung und Zurückverweisung in einem Verkehrsunfallprozess wegen unvollständiger Beweiserhebung und -würdigung

Von einem unberechtigten Übergehen eines Beweisantrags ist auszugehen, wenn dieser in den Urteilsgründen nicht einmal erwähnt wird und sich die Sachverhaltsaufklärung (hier: im Verkehrsunfallprozess) als unvollständig erweist.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten eingegangen am 13.11.2015 wird das Endurteil des LG München I vom 28.10.2015 (Az. 20 O 17988/14) samt dem ihm zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG München I zurückverwiesen.

2.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem LG München I vorbehalten. Gerichtsgebühren für die Berufungsinstanz, sowie gerichtliche Gebühren und Auslagen, die durch das aufgehobene Urteil verursacht worden sind, werden nicht erhoben.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; ZPO § 286 Abs. 1;

Gründe

A.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Ersatz von Sach- und Vermögensschäden aus einem Verkehrsunfall geltend. Zugrunde liegt ein Zusammenstoß am Samstag, den 04.01.2014, gegen 14.20 Uhr auf der G. Straße, Höhe Haus Nummer 73, im Stadtgebiet von M.