BGH - Urteil vom 21.11.2023
VI ZR 380/22
Normen:
BGB § 630d Abs. 2; BGB § 630e Abs. 2 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
MDR 2024, 166
NJW 2024, 589
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 20.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 77/20
OLG Frankfurt/Main, vom 07.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 31/22

Aufklärung eines Patienten vor chirurgischen Eingriffen über Operationserweiterung oder den Wechsel in eine andere Operationsmethode mit den damit verbundenen besonderen Risiken; Ersatz materiellen und immateriellen Schadens wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung

BGH, Urteil vom 21.11.2023 - Aktenzeichen VI ZR 380/22

DRsp Nr. 2024/416

Aufklärung eines Patienten vor chirurgischen Eingriffen über Operationserweiterung oder den Wechsel in eine andere Operationsmethode mit den damit verbundenen besonderen Risiken; Ersatz materiellen und immateriellen Schadens wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung

a) § 630e Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB sieht keine vor der Einwilligung einzuhaltende "Sperrfrist" vor, deren Nichteinhaltung zur Unwirksamkeit der Einwilligung führen würde; die Bestimmung enthält kein Erfordernis, wonach zwischen Aufklärung und Einwilligung ein bestimmter Zeitraum liegen müsste (Bestätigung Senatsurteil vom 20. Dezember 2022 - VI ZR 375/21, BGHZ 236, 42 Rn. 16, 18). b) Der Patient muss vor chirurgischen Eingriffen, bei denen der Arzt die ernsthafte Möglichkeit einer Operationserweiterung oder den Wechsel in eine andere Operationsmethode in Betracht ziehen muss, hierüber und über die damit ggf. verbundenen besonderen Risiken aufgeklärt werden.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Dezember 2022 wird, soweit die Klage auf Behandlungsfehler gestützt wird, als unzulässig verworfen. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsrechtszugs trägt der Kläger.

Normenkette:

BGB § 630d Abs. 2; BGB § 630e Abs. 2 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand