Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der Zivilkammer 41 des Landgerichts Berlin vom 11. November 2009 unter Abweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert:
Dem Antragsteller wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe für den in der Prozesskostenhilfeantragsschrift angekündigten Klageantrag zu 1.) in Höhe von 9.000,00 EUR bewilligt.
Zur Wahrnehmung seiner Rechte wird ihm Rechtsanwalt J### B### beigeordnet.
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