KG - Beschluss vom 06.07.2010
6 W 6/10
Normen:
ZPO § 114; ZPO § 127; ZPO § 567; ZPO § 569; VVG § 1; VVG § 6 Abs. 3; VVG § 28 Abs. 2; VVG § 28 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 11.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 222/09

Aufklärungsobliegenheiten in der Fahrzeugversicherung

KG, Beschluss vom 06.07.2010 - Aktenzeichen 6 W 6/10

DRsp Nr. 2010/13121

Aufklärungsobliegenheiten in der Fahrzeugversicherung

Zur Beurteilung der Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten in der Fahrzeugversicherung nach dem Versicherungsvertragsgesetz in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung - besonders zum Begriff der Folgenlosigkeit i.S.v. § 28 VVG.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der Zivilkammer 41 des Landgerichts Berlin vom 11. November 2009 unter Abweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert:

Dem Antragsteller wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe für den in der Prozesskostenhilfeantragsschrift angekündigten Klageantrag zu 1.) in Höhe von 9.000,00 EUR bewilligt.

Zur Wahrnehmung seiner Rechte wird ihm Rechtsanwalt J### B### beigeordnet.

Normenkette:

ZPO § 114; ZPO § 127; ZPO § 567; ZPO § 569; VVG § 1; VVG § 6 Abs. 3; VVG § 28 Abs. 2; VVG § 28 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, §§ 127, 569, 567 ZPO.

I. Sie ist auch überwiegend begründet.