OLG Hamm - Urteil vom 09.06.2009
28 U 57/08
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2; BGB § 434 Abs. 1; BGB § 437 Nr. 3;
Fundstellen:
NJW-RR 2010, 566
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 07.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 428/07

Aufklärungspflicht des Verkäufers eines Neuwagens über Vor- und Nachteile eines Rußpartikelfilters

OLG Hamm, Urteil vom 09.06.2009 - Aktenzeichen 28 U 57/08

DRsp Nr. 2009/23769

Aufklärungspflicht des Verkäufers eines Neuwagens über Vor- und Nachteile eines Rußpartikelfilters

Eine Aufklärungspflicht des Verkäufers eines Dieselfahrzeugs über Vor- und Nachteile eines Rußpartikelfilters besteht jedenfalls dann nicht, wenn der Käufer eine Jahresfahrleistung von 31.000 km angibt und erklärt, dass er das Fahrzeug für gewerbliche bzw. selbständige berufliche Tätigkeit benötige. Der Verkäufer muss unter diesen Umständen nicht damit rechnen, dass das Fahrzeug später überwiegend im Kurzstreckenbetrieb benutzt wird.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 7. Januar 2008 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.

Dem Kläger werden die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte und die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2; BGB § 434 Abs. 1; BGB § 437 Nr. 3;

Gründe:

I.