OLG München - Beschluss vom 05.07.2016
20 U 1011/16
Normen:
VVG § 169; BGB § 241 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 09.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 71 O 2352/14

Aufklärungspflicht des Versicherers bei Abschluss einer sog. Nettopolice

OLG München, Beschluss vom 05.07.2016 - Aktenzeichen 20 U 1011/16

DRsp Nr. 2016/13787

Aufklärungspflicht des Versicherers bei Abschluss einer sog. Nettopolice

Zur Aufklärungspflicht bei Vereinbarung einer so genannten "Nettopolice". Auf den Umstand, dass der Kunde bei der Nettopolice auch dann zur Zahlung der (vollen) Vergütung verpflichtet bleibt, wenn der Versicherungsvertrag nach kurzer Zeit beendet wird, muss der Versicherungsvertreter deutlich hinweisen. Grundsätzlich nicht ausreichend ist der Hinweis, dass der Kunde wegen der rechtlichen Unabhängigkeit der Vergütungsvereinbarung vom Versicherungsvertrag auch bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrages zur Zahlung der Vergütung verpflichtet ist. Denn daraus geht nicht deutlich hervor, dass der Kunde auch bei Beendigung des Versicherungsvertrages nach kurzer zeit zur Zahlung der vollen Vergütung verpflichtet bleibt und damit erheblich schlechter gestellt wird als bei der "Bruttopolice".

Tenor

1. 2.