VG Freiburg - Beschluss vom 29.11.2012
4 K 2158/12
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; 35. BImSchV § 1 Abs. 2; Anlage 2 zu § 41 StVO Nr. 44; Anlage 2 zu § 41 StVO Nr. 46;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2013, 307

Aufschiebende Wirkung; Immissionsschutz; Verkehrsregelung - Umweltzone; Verkehrsverbot; Verkehrszeichen 270.1; Ausnahme; Überwiegendes Einzelinteresse

VG Freiburg, Beschluss vom 29.11.2012 - Aktenzeichen 4 K 2158/12

DRsp Nr. 2013/714

Aufschiebende Wirkung; Immissionsschutz; Verkehrsregelung - Umweltzone; Verkehrsverbot; Verkehrszeichen 270.1; Ausnahme; Überwiegendes Einzelinteresse

Fahrten zum Zweck des Besuchs von Tochter und Enkelin, die in einer Umweltzone wohnen, zum Zweck, diese für gemeinsame Fahrten an ihrer Wohnung abzuholen, oder zum Zweck des Transports von Geschenken für diese rechtfertigen keine Ausnahme nach § 1 Abs. 2 der 35. BimSchV von einem mit Verkehrszeichen 270.1 StVO angeordneten Verkehrsverbot. Die Regelung in Abschnitt II. B. Nr. 1.3 der Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg vom 15.08.2011 über Ausnahmen von Fahrverboten in den baden-württembergischen Umweltzonen nach der 35. BImSchV (Az: 4-8820.40-35.VO), wonach für den Halter eines Kraftfahrzeugs mit roter Plakette eine Ausnahmegenehmigung nur erteilt werden kann, wenn das Fahrzeug erstmals vor dem 01.01.2010 auf ihn zugelassen wurde, ist nicht zu beanstanden. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen ein Verkehrszeichen kann grundsätzlich keinen Erfolg haben.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5; 35. BImSchV § 1 Abs. 2; Anlage 2 zu § 41 StVO Nr. 44; Anlage 2 zu § 41 StVO Nr. 46;

Gründe: