OLG Hamm - Beschluss vom 04.11.2004
3 Ss OWi 518/04
Normen:
StVG § 25 ; PassG § 2 ;
Vorinstanzen:
AG Gütersloh, vom 03.06.2004

Augenblicksversagen, Begriff des Augenblicks; kurzes Versagen; Geschwindigkeitsmessung; Nähe Ortseingangsschild; Lichtbild; Passbehörde, Beweisverwertungsverbot

OLG Hamm, Beschluss vom 04.11.2004 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 518/04

DRsp Nr. 2005/290

Augenblicksversagen, Begriff des Augenblicks; kurzes Versagen; Geschwindigkeitsmessung; Nähe Ortseingangsschild; Lichtbild; Passbehörde, Beweisverwertungsverbot

»Unter einem "Augenblicksversagen" kann nur ein sehr kurzfristiges Fehlverhalten bzw. Außerachtlassen der unter den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt verstanden werden.«

Normenkette:

StVG § 25 ; PassG § 2 ;

Gründe:

I.

Der Betroffene ist durch Urteil des Amtsgerichts Gütersloh vom 03.06.2004 wegen fahrlässiger Begehung einer Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 41 Abs. 2 (Zeichen 274.1), 49 StVO, § 24 StVG zu einer Geldbuße in Höhe von 75,- EURO verurteilt worden. Außerdem wurde gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot verhängt und angeordnet, dass dieses erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

"Am 30.07.2003 befuhr der Betroffene gegen 09:29 Uhr als Führer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXXXXXX in Gütersloh innerorts den Postdamm in Fahrtrichtung Am Schlangenbach. Gegenüber dem Eichenhof hielt er eine Geschwindigkeit von mindestens 57 km/h ein.