I.
Der Betroffene ist durch Urteil des Amtsgerichts Gütersloh vom 03.06.2004 wegen fahrlässiger Begehung einer Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 41 Abs. 2 (Zeichen 274.1), 49 StVO, § 24 StVG zu einer Geldbuße in Höhe von 75,- EURO verurteilt worden. Außerdem wurde gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot verhängt und angeordnet, dass dieses erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Das Amtsgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
"Am 30.07.2003 befuhr der Betroffene gegen 09:29 Uhr als Führer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXXXXXX in Gütersloh innerorts den Postdamm in Fahrtrichtung Am Schlangenbach. Gegenüber dem Eichenhof hielt er eine Geschwindigkeit von mindestens 57 km/h ein.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|