Die Parteien streiten um Restzahlungen aus zwei Lebensversicherungsverträgen. Die Klägerin ist Bezugsberechtigte aus diesen Verträgen, die ihr geschiedener Ehemann im Jahre 1980 bei der Beklagten abgeschlossen hat. Auf seine Anträge vom 2. und 13. März 1983 sind die bisherigen Versicherungssummen von 20.000 DM und 14.470 DM auf 52.005 DM bzw. 20.700 DM erhöht worden. Der Versicherungsnehmer ist am 14. Mai 1985 im Zustand krankhafter Depression durch Selbsttötung aus dem Leben geschieden.
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