BGH - Urteil vom 13.03.1991
IV ZR 218/90
Normen:
VVG §§ 16 ff.;
Fundstellen:
BGHR VVG § 16 Abs. 1 Satz 3 Umstände 3
JurBüro 1991, 905
NJW 1991, 1891
VersR 1991, 575
r+s 1991, 151
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
LG Hamburg,

Ausfüllung von Fragen nach Gefahrenumständen durch den Versicherungsagenten

BGH, Urteil vom 13.03.1991 - Aktenzeichen IV ZR 218/90

DRsp Nr. 1994/4021

Ausfüllung von Fragen nach Gefahrenumständen durch den Versicherungsagenten

»Hat im Zuge der Antragstellung auf Abschluß eines Versicherungsvertrages der Versicherungsagent das Formular, in dem der Versicherer Fragen nach Gefahrenumständen stellt, eigenmächtig ohne Rückfragen an den Versicherungsnehmer ausgefüllt und ihm das Formular anschließend lediglich zur Unterschrift und nicht auch zur Durchsicht vorgelegt, so sind die Formularfragen nicht zur Kenntnis des Versicherungsnehmers gelangt. Es fehlt damit zugleich an den Tatbestandsvoraussetzungen der Vermutung des § 16 Abs. 1 Satz 3 VVG

Normenkette:

VVG §§ 16 ff.;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Restzahlungen aus zwei Lebensversicherungsverträgen. Die Klägerin ist Bezugsberechtigte aus diesen Verträgen, die ihr geschiedener Ehemann im Jahre 1980 bei der Beklagten abgeschlossen hat. Auf seine Anträge vom 2. und 13. März 1983 sind die bisherigen Versicherungssummen von 20.000 DM und 14.470 DM auf 52.005 DM bzw. 20.700 DM erhöht worden. Der Versicherungsnehmer ist am 14. Mai 1985 im Zustand krankhafter Depression durch Selbsttötung aus dem Leben geschieden.