Am 5.3.1999 schloß der Betroffene als Inhaber einer Fahrschule mit der Zeugin H. einen Fahrschulausbildungsvertrag zum Erwerb der Fahrerlaubnis der Klassen A und B ab; als voraussichtlicher Prüfungstermin wurde der 23.6.1999 vorgemerkt. Die Zeugin H. leistete eine Abschlagszahlung von 2500 DM. Nachdem sie den größten Teil der theoretischen und praktischen Ausbildung durchlaufen hatte, kam es zu Unstimmigkeiten mit dem Betroffenen, weshalb die Zeugin am 17.6.1999 gegenüber der für die Abwicklung der Büroarbeiten zuständigen Zeugin B. telefonisch die Kündigung aussprach, darauf hinwies, daß sie die Fahrschule wechsle, und um Übersendung der Abrechnung und der Ausbildungsbescheinigung bat. Dies wurde ihr zugesagt.
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