OLG Karlsruhe - Urteil vom 07.04.2016
9 U 109/14
Normen:
VVG § 44; VVG § 45; VVG § 159; VVG § 185;
Fundstellen:
ZEV 2016, 602
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 28.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 300/13

Auslegung einer Direktanspruchsklausel in der Gruppenunfallversicherung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.04.2016 - Aktenzeichen 9 U 109/14

DRsp Nr. 2016/16119

Auslegung einer Direktanspruchsklausel in der Gruppenunfallversicherung

1. Eine Direktanspruchsklausel hat in der Gruppenunfallversicherung rechtliche Wirkungen im Zweifel nicht nur für die Invaliditätsleistung, sondern auch für die Todesfallleistung, wenn der Versicherungsvertrag beide Leistungsansprüche vorsieht.2. Die Direktanspruchsklausel verleiht im Zweifel dem Versicherten das Recht, ein widerrufliches Bezugsrecht, welches der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer der Gruppenversicherung für die Todesfallleistung vereinbart hat, durch Erklärung gegenüber dem Versicherer zu ändern.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 28.05.2014 - D 2 O 300/13 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, einzuwilligen, dass der bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen unter Az. HL 76/12 hinterlegte Betrag von 104.258,50 € nebst den gesetzlichen Zinsen seit dem 01.08.2013 an die Klägerin ausgezahlt wird.

2.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt der Beklagte.

3. 4.