OLG München - Beschluss vom 22.06.2016
25 U 2210/16
Normen:
VVG § 159 Abs. 3; InsO § 47;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 15.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 20728/15

Auslegung einer Direktversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers mit unwiderruflichem Bezugsrecht

OLG München, Beschluss vom 22.06.2016 - Aktenzeichen 25 U 2210/16

DRsp Nr. 2016/12727

Auslegung einer Direktversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers mit unwiderruflichem Bezugsrecht

Hat der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer in einer auf dessen Leben genommenen Direktversicherung ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt, dieses allerdings unter den Vorbehalt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Versicherungsfalls gestellt, so ist dieser Vorbehalt einschränkend dahin auszulegen, dass er nicht für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund Insolvenz des Arbeitgebers gelten soll. Vielmehr muss die insolvenzbedingte Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Versicherten unschädlich sein.

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 15.04.2016, Az. 23 O 20728/15, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

2.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

VVG § 159 Abs. 3; InsO § 47;

Gründe