BayObLG - Beschluß vom 19.05.1994
2Z BR 135/93
Normen:
BGB § 133, §§ 249 ff.; WEG § 14 Nr. 4, § 23 Abs. 1, § 23 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1994, 140
DNotZ 1995, 66
Vorinstanzen:
LG München I,

Auslegung eines Eigentümerbeschlusses durch Tatrichter und Rechtsbeschwerdegericht

BayObLG, Beschluß vom 19.05.1994 - Aktenzeichen 2Z BR 135/93

DRsp Nr. 1995/1295

Auslegung eines Eigentümerbeschlusses durch Tatrichter und Rechtsbeschwerdegericht

»1. Jedenfalls bei Eigentümerbeschlüssen, die einen abgeschlossenen Einzelfall regeln, ist die Auslegung Sache des Tatrichters; sie ist vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler hin zu überprüfen. 2. Ein Eigentümerbeschluß, der die Entschädigung mehrerer, durch Bauarbeiten am gemeinschaftlichen Eigentum betroffener Wohnungseigentümer pauschal regelt, ist nicht nichtig. Ein Wohnungseigentümer kann den Beschluß aber mit der Begründung anfechten, daß ihm ein höherer Schaden entstanden sei. 3. Dem Eigentümer eines freiberuflich oder gewerblich genutzten Teileigentums (hier: zahnärztliche Praxis, zahntechnisches Labor) steht kein Schadensersatz dafür zu, daß er Terrasse und Garten wegen Bauarbeiten längere Zeit nicht nutzen kann (Abgrenzung zu BayObLGZ 1987, 50).«

Normenkette:

BGB § 133, §§ 249 ff.; WEG § 14 Nr. 4, § 23 Abs. 1, § 23 Abs. 4 ;

Gründe: