BGH - Versäumnisurteil vom 06.07.2005
VIII ZR 136/04
Normen:
BGB § 459 Abs. 1 S. 1 § 476 (a.F.) ;
Fundstellen:
BB 2005, 2097
BGHReport 2005, 1435
DAR 2005, 560
DB 2005, 2464
MDR 2006, 19
NJW 2005, 3205
NZV 2005, 575
VRS 109, 247
WM 2005, 1895
ZGS 2005, 364
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 02.04.2004
LG Karlsruhe,

Auslegung eines Gewährleistungsausschlusses in einem Kaufvertrag über einen gebrauchtes Pkw

BGH, Versäumnisurteil vom 06.07.2005 - Aktenzeichen VIII ZR 136/04

DRsp Nr. 2005/13113

Auslegung eines Gewährleistungsausschlusses in einem Kaufvertrag über einen gebrauchtes Pkw

»Enthält ein zwischen Privatpersonen geschlossener Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug einen formularmäßigen Ausschluß jeder Gewährleistung, wird dieser durch den handschriftlichen Zusatz "gekauft wie gesehen" nicht eingeschränkt (Bestätigung von BGH, Urteil vom 24. April 1996 - VIII ZR 114/95, NJW 1996, 2025).«

Normenkette:

BGB § 459 Abs. 1 S. 1 § 476 (a.F.) ;

Tatbestand:

Der Kläger kaufte von dem Beklagten am 18. Januar 2001 einen gebrauchten PKW A. zum Preis von 20.000 DM. Die Parteien verwendeten für den Vertragsschluß ein ADAC-Formular, in dem es unter anderem heißt:

Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluß jeder Gewährleistung verkauft - soweit nicht nachfolgend ausdrücklich Eigenschaften zugesichert (Ziff.1) sind.

Angaben des Verkäufers:

1. Der Verkäufer sichert zu:

...

1.4 daß das Kfz in der Zeit, in der es sein Eigentum war,

_ keinen Unfallschaden

_ keine sonstigen Beschädigungen erlitt

_ lediglich folgende Beschädigungen oder Unfallschäden (Zahl, Art und Umfang) erlitten hat:

2. Der Verkäufer erklärt:

2.1 daß das Kfz auch in der übrigen Zeit - soweit ihm bekannt -

_ keinen Unfallschaden

_ keine sonstigen Beschädigungen

_ lediglich folgende Unfallschäden oder sonstige Beschädigungen hatte: