OLG Hamm - Beschluss vom 04.03.2009
4 Ss OWi 123/09
Normen:
StVG § 25 Abs. 1 S. 1; BKatV § 4 Abs. 4; StPO § 267; StPO § 261;
Vorinstanzen:
AG Borken, vom 12.11.2008

Ausnahme von der Verhängung eines Regelfahrverbots bei besonders gravierender Geschwindigkeitsüberschreitung

OLG Hamm, Beschluss vom 04.03.2009 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 123/09

DRsp Nr. 2009/19249

Ausnahme von der Verhängung eines Regelfahrverbots bei besonders gravierender Geschwindigkeitsüberschreitung

Der Tatrichter muss für seine Überzeugung vom Vorliegen eines Ausnahmefalles jedoch eine auf Tatsachen gestützte Begründung geben, die sich nicht nur in einer unkritischen Wiedergabe der Einlassung des Betroffenen erschöpfen darf. Zwar ist es dem Tatrichter nicht schlechthin verwehrt, einer Behauptung zu glauben. Entlastende Angaben des Betroffenen, der sich auf das Vorliegen einer persönlichen Ausnahmesituation beruft und regelmäßig ein großes Interesse daran haben wird, der Verhängung eines Fahrverbotes zu entgehen, dürfen jedoch nicht ohne weitere Prüfung hingenommen werden; ggf. muss darüber Beweis erhoben werden.

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Borken zurückverwiesen.

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 1 S. 1; BKatV § 4 Abs. 4; StPO § 267; StPO § 261;

Gründe: