VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 29.08.2017
10 S 30/16
Normen:
StVO § 21a Abs. 2 S. 1; StVO § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 5b 2. Alt.; StVG § 6 Abs. 1 Nr. 3; GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; GG Art. 4 Abs. 1; GG Art. 4 Abs. 2; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 12; GG Art. 80 Abs. 1;
Fundstellen:
VRS 132, 41
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 29.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2929/14

Ausnahmebegehren von der Pflicht zum Tragen eines Schutzhelms beim Führen eines Kraftrads; Ermessen der Straßenverkehrsbehörde hinsichtlich Befreiungen von der Schutzhelmpflicht; Unmöglichkeit des Tragens eines Schutzhelms wegen der religiösen Pflicht zum Tragen eines Turbans; Konflikt zwischen Schutzhelmpflicht und religiösen Bekleidungsvorschriften; Schutz der körperlichen und geistigen Integrität Dritter

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.08.2017 - Aktenzeichen 10 S 30/16

DRsp Nr. 2017/14433

Ausnahmebegehren von der Pflicht zum Tragen eines Schutzhelms beim Führen eines Kraftrads; Ermessen der Straßenverkehrsbehörde hinsichtlich Befreiungen von der Schutzhelmpflicht; Unmöglichkeit des Tragens eines Schutzhelms wegen der religiösen Pflicht zum Tragen eines Turbans; Konflikt zwischen Schutzhelmpflicht und religiösen Bekleidungsvorschriften; Schutz der körperlichen und geistigen Integrität Dritter

Das der Straßenverkehrsbehörde durch § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5b Alt. 2 StVO hinsichtlich Befreiungen von der Schutzhelmpflicht des § 21a Abs. 2 Satz 1 StVO eingeräumte Ermessen ist nicht bereits deswegen auf Null reduziert, weil einem Kraftradfahrer das Tragen eines Schutzhelms wegen der religiösen Pflicht zum Tragen eines Turbans nicht möglich ist.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. Oktober 2015 - 6 K 2929/14 - geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 27. August 2013 sowie des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 24. Oktober 2014 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Genehmigung einer Ausnahme von der Pflicht zum Tragen eines Schutzhelms beim Führen eines Kraftrads unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

2. 3.