1. Die Sache wird gemäß § 80a Abs. 3 OWiG dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen, weil es geboten ist, das Urteil des Amtsgerichts Stadthagen vom 9. Januar 2017 zur Fortbildung des Rechts nachzuprüfen.
2. Die Rechtsbeschwerde der Verfallsbeteiligten gegen das Urteil des Amtsgerichts Stadthagen vom 9. Januar 2017 wird als unbegründet verworfen.
3. Die Verfallsbeteiligte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
I.
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