OLG Celle - Beschluss vom 26.06.2017
1 Ss (OWi) 15/17
Normen:
StVO § 30 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Buchst. a; OWiG § 29a Abs. 2; OWiG § 29a Abs. 4; MilchFettG § 4 Abs. 2; MilchV Anl. 1;
Vorinstanzen:
AG Stadthagen, vom 09.06.2017

Ausnahmen vom Sonntagsfahrverbot wegen Beförderung von Speisequark

OLG Celle, Beschluss vom 26.06.2017 - Aktenzeichen 1 Ss (OWi) 15/17

DRsp Nr. 2018/3451

Ausnahmen vom Sonntagsfahrverbot wegen Beförderung von Speisequark

1. Frische Milcherzeugnisse im Sinne der gesetzlichen Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot des § 30 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 a) StVO sind alle nicht wärmebehandelten und damit ständig kühlungsbedürftigen Milcherzeugnisse. Auf die Dauer der Haltbarkeit des konkreten Transportgutes im Einzelfall (Mindesthaltbarkeitsdatum) kommt es nicht an. 2. Milcherzeugnisse im Sinne des § 30 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 a) StVO sind die in der Anlage 1 zur Milcherzeugnisverordnung (MilchErzV) bezeichneten Produkte. Quark ist daher kein Milcherzeugnis im Sinne des § 30 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 a) StVO, sodass der Transport von Quark nicht der gesetzlichen Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot unterfällt.

1. Die Sache wird gemäß § 80a Abs. 3 OWiG dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen, weil es geboten ist, das Urteil des Amtsgerichts Stadthagen vom 9. Januar 2017 zur Fortbildung des Rechts nachzuprüfen.

2. Die Rechtsbeschwerde der Verfallsbeteiligten gegen das Urteil des Amtsgerichts Stadthagen vom 9. Januar 2017 wird als unbegründet verworfen.

3. Die Verfallsbeteiligte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

StVO § 30 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Buchst. a; OWiG § 29a Abs. 2; OWiG § 29a Abs. 4; MilchFettG § 4 Abs. 2; MilchV Anl. 1;

Gründe:

I.