I.
Der Angeklagte fuhr am 22.6.1999 gegen 10 Uhr mit einem Fahrzeug auf der E.-Straße in M., das nach der Betriebserlaubnis des Rheinisch-Westfälischen TÜV vom 8.9.1998 als "Sonder-Kfz-Krankenfahrstuhl" ausgewiesen ist (Sitzplätze: 2 einschließlich Fahrersitz; Höchstgeschwindigkeit: 10 km/h; Leergewicht: 285 kg). Der Angeklagte, der keinerlei körperliche Behinderungen hat, die ihn aus gesundheitlichen Gründen zum Besitz eines Krankenfahrstuhles zwingen, und dem die Fahrerlaubnis aufgrund von Trunkenheitsdelikten mit einer noch laufenden Sperrfrist für die Wiedererteilung entzogen ist, erwarb dieses Fahrzeug am 29.9.1998. Der TÜV Bayern genehmigte am 10.3.1999 die Erhöhung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 25 km/h.
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