BGH - Beschluß vom 02.06.1999
2 StR 179/99
Normen:
StGB § 316 a Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt,

Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs

BGH, Beschluß vom 02.06.1999 - Aktenzeichen 2 StR 179/99

DRsp Nr. 1999/7468

Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs

§ 316 a StGB kann erfüllt sein, wenn der Täter einen Lastwagenfahrer durch Vorhalten einer Pistole dazu zwingt, seinen Lkw an einen Ort zu fahren, an dem ihn der Täter ungestört abladen kann.

Normenkette:

StGB § 316 a Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Raubes zu Freiheitsstrafen von sechs Jahren und drei Monaten (Angeklagter G.) und fünf Jahren und sechs Monaten (Angeklagter B.) verurteilt.

Beide Revisionen haben mit der Sachrüge Erfolg.

1. Der Schuldspruch wegen schweren Raubes hat keinen Bestand.

Die Angeklagten haben bei dem am 13. August 1997 begangenen Raub eine ungeladene Gaspistole als Drohmittel verwendet.