OLG Bamberg - Beschluss vom 10.08.2010
2 Ss OWi 1297/10
Normen:
OWiG § 72; OWiG § 79 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Sonthofen, vom 15.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 144 Js 5270/10

Ausschluss der Zulassungsrechtsbeschwerde im amtsgerichtlichen Beschlussverfahren

OLG Bamberg, Beschluss vom 10.08.2010 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 1297/10

DRsp Nr. 2011/10179

Ausschluss der Zulassungsrechtsbeschwerde im amtsgerichtlichen Beschlussverfahren

Der Gesetzgeber hat - wie sich aus § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG ("Urteil") ergibt - bei Entscheidungen im Beschlussverfahren nach § 72 OWiG die Zulassungsrechtsbeschwerde ausgeschlossen mit der Folge, dass das Rechtsmittel bereits als unstatthaft anzusehen ist.

Oberlandesgericht Bamberg

BESCHLUSS

2 Ss OWi 1297/10

OWi 144 Js 5270/10 AG Sonthofen

Der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Bamberg erlässt durch den Richter am Oberlandesgericht

in dem Bußgeldverfahren

gegen

wegen

Verkehrsordnungswidrigkeit

am 10. August 2010

folgenden

B e s c h l u s s :

I. Der Antrag der Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Sonthofen vom 15. Juni 2010 wird als unzulässig verworfen.

II. Die Betroffene hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

OWiG § 72; OWiG § 79 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I. Das Amtsgericht Sonthofen setzte gegen die Betroffene am 15.06.2010 durch Beschluss gemäß § 72 OWiG unter Bezugnahme auf den wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons erlassenen Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt vom 04.02.2010 eine Geldbuße von 40,00 € fest.