OLG Nürnberg - Urteil vom 06.10.1993
4 U 1994/93
Normen:
BGB § 823 ; RVO §§ 636 637 640 ;
Fundstellen:
DAR 1994, 454
r+s 1994, 381
SP 1995, 12
SP 1995, 38
VRS 88, 111
VersR 1995, 684
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 11207/92

Ausschluß des Haftungsprivilegs für Arbeitnehmer bei grob fahrlässiger Herbeiführung eines Auffahrunfalls

OLG Nürnberg, Urteil vom 06.10.1993 - Aktenzeichen 4 U 1994/93

DRsp Nr. 1995/3707

Ausschluß des Haftungsprivilegs für Arbeitnehmer bei grob fahrlässiger Herbeiführung eines Auffahrunfalls

Grobe Fahrlässigkeit i.S.v. § 640 RVO liegt vor, wenn der Fahrer eines 75 km/h einhaltenden Kleinlastwagens vor einem beabsichtigten Überholmanöver seine Geschwindigkeit nicht verringert und auf einen in der rechten Fahrspur mit Warnblinklicht abgestellten LKW auffährt, in der irrtümlichen Annahme, dieser fahre.

Normenkette:

BGB § 823 ; RVO §§ 636 637 640 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine gesetzliche Unfallversicherung, bei der der Arbeitnehmer ... der Fa. ... Straßenbau GmbH versichert war. Dieser wurde bei einem Verkehrsunfall am 2. Juni 1989 schwer verletzt und erlitt Dauerschäden. Die Klägerin verlangt von den Beklagten Ersatz ihrer Aufwendungen für die Vergangenheit und Zukunft.

Am Unfalltage, gegen 10.50 Uhr, befand sich der Geschädigte M als Beifahrer in dem Kleinlastwagen der Firma A Straßenbau-GmbH, der vom Beklagten zu 1), einem Arbeitnehmer dieser Firma, gesteuert wurde und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war. Der Beklagte zu 1) befuhr die R Straße in N, eine mehrspurig ausgebaute Ausfallstraße ohne Standstreifen, stadtauswärts. Obwohl er in ca. 500 m Entfernung vor ihm auf der rechten Fahrspur einen LKW bemerkte, prallte er kurze Zeit später auf diesen ungebremst auf.