KG - Beschluss vom 05.12.2017
6 U 101/17
Normen:
VVG § 193 Abs. 3 S. 1; VVG § 206 Abs. 1 S. 1; BGB § 314;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 65/16

Außerordentliche Kündigung eines die Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 S. 1 VVG erfüllenden Krankenversicherungsvertrages wegen Vortäuschung von Krankheit oder Unfallfolgen und Auslösung überflüssiger Behandlungsschritte durch den Versicherungsnehmer

KG, Beschluss vom 05.12.2017 - Aktenzeichen 6 U 101/17

DRsp Nr. 2019/41

Außerordentliche Kündigung eines die Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 S. 1 VVG erfüllenden Krankenversicherungsvertrages wegen Vortäuschung von Krankheit oder Unfallfolgen und Auslösung überflüssiger Behandlungsschritte durch den Versicherungsnehmer

1. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 7. Dezember 2011, IV ZR 50/11, VersR 2012, 219 f.) ist die Vorschrift des § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG, wonach jede Kündigung einer Krankheitskostenversicherung, mit der die Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG erfüllt wird, durch den VR ausgeschlossen ist, teleologisch dahin zu reduzieren, dass sie ausnahmslos eine außerordentliche Kündigung wegen Prämienverzugs verbietet, während eine Kündigung wegen sonstiger schwerer Vertragsverletzungen unter den Voraussetzungen des § 314 BGB möglich ist, wobei an eine solche außerordentliche Kündigung hohe Anforderungen zu stellen sind. 2. Solche besonders schwerwiegenden Umstände des Einzelfalls liegen vor, wenn der Versicherungsnehmer zum Nachteil des Versicherers durch Vortäuschung von Krankheit oder Unfallfolgen bewusst vollkommen überflüssige Behandlungsschritte auslöst, um die ihm von dem Versicherer überwiesenen Rechnungsbeträge für sich zu verbrauchen, statt sie an die jeweiligen Leistungserbringer weiterzuleiten.

Normenkette:

VVG § 193 Abs. 3 S. 1; VVG § 206 Abs. 1 S. 1; BGB § 314;

I.