OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.07.2017
16 B 432/17
Normen:
StVG § 4 Abs. 2 S. 3; StVG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 und S. 4-5; VwVfG NRW § 28 Abs. 1; OWiG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Minden, vom 23.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 L 432/17

Auswirkungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf den für Maßnahmen maßgeblichen Punktestand; Versäumung der Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.07.2017 - Aktenzeichen 16 B 432/17

DRsp Nr. 2017/13047

Auswirkungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf den für Maßnahmen maßgeblichen Punktestand; Versäumung der Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs

Auswirkungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die im Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Versäumung der Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gewährt wurde, auf den für Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG maßgeblichen Punktestand.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 23. März 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 4 Abs. 2 S. 3; StVG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 und S. 4-5; VwVfG NRW § 28 Abs. 1; OWiG § 52 Abs. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung durch den Senat führt zu keinem für den Antragsgegner günstigeren Ergebnis.